Corona – Schutzkonzept November 2020

Stand 31.10.2020

Aufgrund der aktuellen Gesundheitslage und den angeordneten Maßnahmen unserer Landesregierung zur Eindämmung einer Corona-Virus-Pandemie, bitten wir alle Vereinsmitglieder sowie Besucher unserer Reitanlage die folgenden Verhaltensweisen zu beachten.

Die im Folgenden dargestellten Handlungsweisen basieren auf der zum 02.11.2020 geltenden Coronaschutzverordnung des Landes NRW und dessen Auslegung durch den Pferdesportverband Westfalen und der Reiterlichen Vereinigung.

Was passiert, wenn die Maßnahmen nicht eingehalten werden?

Öffentliche und auch private Sportstätten werden durch die kommunale Ordnungsbehörde der Stadt Recklinghausen überprüft. Werden bei einer solchen Überprüfung Verstöße gegen die Corona – Schutzauflagen festgestellt, so können Ordnungsgelder in Höhe von bis zu 5000,00€ für den Verein und 250,00€ für die Person selbst erhoben werden. 

Konkret bedeutet dies: Werden die vorgegebenen Hygiene– und Schutzmaßnahmen seitens der Vereinsbesucher nicht berücksichtigt und infolgedessen ein Verstoß durch eine kommunale Ordnungsbehörde festgestellt, so wird es dem Reitverein Recklinghausen nicht möglich sein, seinen Fortbestand weiter aufrecht zu erhalten.

Was bedeutet die neue Verordnung für den Reitsport und die Versorgung der Pferde?

Die Nutzung privater und öffentlicher Sportstätten ist mit Schreiben des Fachbereiches Bildung und Sport der Stadt Recklinghausen vom 30.10.2020 untersagt. Als Ausnahme gelten laut Coronaschutzverordnung NRW sogenannte Individualsportarten (§ 9 Absatz 1 der  NRW-Coronaschutzverordnung). Der Reitsport gilt als ein solcher.  Bei der Ausübung eines solchen Individualsportes ist auf konkrete Schutzvorkehrungen zu achten.

Das Reiten auf dem Vereinsgelände ist erlaubt, allerdings in Grenzen. Die bereits benannte Ausnahmeregelung erlaubt das Reiten im Gelände allein, zu zweit oder ausschließlich mit Personen des eigenen Hausstandes. Geritten werden darf also im Gelände. Das Reiten auf den vereinseigenen Außenplätzen ist erlaubt. Hier wird die Anzahl der Pferde auf einem Reitplatz an dessen Größen angepasst. Es sind somit pro Pferd / Reiter 150 qm zu berechnen.

Die Reithallen sind alleinig aus Gründen des Tierschutzes, zur Bewegung der Pferde und zum zwecke der Gesunderhaltung zu nutzen. Eine sportliche Nutzung ist nicht zulässig.

Unter welchen Bedingungen erfolgt im November die Versorgung der Pferde?

Für die Betreuung der Pferde (beispielsweise Pflege und Bewegung) im November ist keine zeitliche Begrenzung definiert worden (keine Zwei-Stunden-Regel).

Da Abstände eingehalten und auch die Anzahl der anwesenden Personen gemäßigt sein muss, ist ein Schwerpunkt auf die Pflege, Bewegung und Gesunderhaltung des Pferdes zu legen. Der sportliche Aspekt sollte hierbei auf dem direkten Vereinsgelände in den Hintergrund treten.

Im Sinne des Tierschutzes ist eine Bewegung des Pferdes auch in den Reithallen möglich. Hierbei wird in den Kernzeiten eine Beaufsichtigung durch ausgewählte Vereinsmitglieder / Vereinsangestellte gewährleistet. Nicht jeder Reiter oder Pferdebesitzer ist in der Lage, sein Pferd ohne Aufsicht und Anleitung sicher und gesunderhaltend zu führen. Hierfür stehen die bereits erwähnten Aufsichtspersonen als Ansprechpartner zur Verfügung.

Die Schulpferde werden im gleichen Setting wie Privatpferde bewegt. Hierbei nutzt der Verein die zur Verfügung stehenden und geeigneten Vereinsmitglieder als Unterstützung. Der Vereinsvorstand ist alleinig nicht in der Lage, sämtliche Schulpferde dem Tierschutz entsprechend zu versorgen, zu pflegen und zu bewegen.

Findet ein Reitunterricht statt?

Ein Reitunterricht im Gruppenverband sowie Einzelunterricht findet zur Zeit nicht statt. Nach Einschätzung des Pferdesportverbandes Westfalen ist ein Gruppenreitunterricht nicht zulässig.

Die Reithalle darf nur zu Zwecken der Pferdebewegung aus Tierschutzgründen genutzt werden und steht somit für den Longenunterricht im November leider nicht zur Verfügung.

Ist die Personenanzahl auf Reitplätzen begrenzt?

Die maximale Personenzahl für die Nutzung von Reitplätzen ist begrenzt. Es gilt 150 qm pro Pferd und Reiter.

Ist die Personenzahl in der Reithalle begrenzt?

Die Coronaschutzverordnung enthält dazu, laut Pferdesportverband, keine Angabe. Das bedeutet selbstverständlich nicht, dass die Zahl beliebig hoch sein darf.

Der Pferdesportverband Westfalen empfiehlt hierbei eine Orientierung an den Vorgaben des Frühjahres. Diese gibt, pro Reiter/Pferd eine Fläche von 150 bis 200 qm, vor.

Der Reitverein Recklinghausen verfügt über zwei Reithallen. In der größeren (alten) Reithalle sind 5 Pferde zulässig. In der neueren Reithalle 4 Pferde.

Was muss ich vor Ort beachten?

Wegeführung
Es ist eine besondere Wegeführung in den Vereinsgebäuden installiert. Dieses „Einbahnstraßen-System“ ist durch verschiedene Wegweiser beschildert. Insbesondere in der Hauptstallgasse ist der vorgegebene Rundlauf zwingend zu befolgen.

Handdesinfektion
An den Eingängen unserer Stallgebäude stehen Desinfektionsmittel zur Verfügung. Bei Betreten der Gebäude bitten wir um ein gründliches Händewaschen in den Sanitärräumen sowie um das zwischenzeitliche Nutzen von Desinfektionsmitteln.

Registrierungspflicht
Jeder Besucher der Reitanlage ist verpflichtet, seine Anwesenheit schriftlich zu registrieren. Entsprechende Listen liegen in den jeweiligen Stallgassen aus. Die Anwesenheitszeiten sind, entsprechend der Dauer der notwendigen Versorgung des Pferdes sowie der Dauer der Ausübung des Reitsportes, zu mäßigen.

Mindestabstand
Auf der gesamten Reitanlage ist ein Mindestabstand von 1,5 bis 2 Metern zu wahren.

Maskenpflicht
In sämtlichen Gebäuden gilt Maskenpflicht. Hiermit ist das Tragen handelsüblicher Mund-Nasen-Schutzmasken oder Alltagsmasken gemeint. Dies gilt sowohl für den Bereich der Stallungen also auch für den Aufenthalt in der Reithalle. Lediglich der aktive Reiter ist von dieser Regelung ausgenommen.

Versorgung und Satteln der Pferde In der Hauptstallgasse stehen 4 gekennzeichnete Anbindeplätze zur Verfügung. Das Vorbereiten der Pferde erfolgt wie bisher durch die Reiter selbst, ggf. unter Mithilfe einzeln benannter Helfer. Einzelne Räume, wie zum Beispiel die Sattelkammer, der Pflegeraum, das Büro, etc., dürfen nur durch eine Person betreten werden. Beim Ein- und Austreten in und aus diesen Räumen ist auf das Einhalten des gebotenen Abstandes zu achten.

Für jedes Pferd ist eigenes Putzzeug zu benutzen und nach der Benutzung zu reinigen und ggf. die Griffflächen zu desinfizieren.

Nach dem Abpflegen der Pferde ist wiederum der Sanitärbereich aufzusuchen und sich abermals gründlich die Hände zu waschen sowie ggf. zu desinfizieren, bevor der Heimweg angetreten wird.

Ansprechpartner in Belangen der Corona – Pandemie Herr Dietmar Bendorf, 2. Vorsitzender des LRFV Recklinghausen e.V., ist Ansprechpartner für Behörden und weitere Organisationen in Fragen der Corona – Pandemie.

Was tun bei Krankheitssymptomen Personen mit Krankheitssymptomen dürfen die Pferdesportanlage nicht betreten. Bitte wenden Sie sich ggf. an Ihr zuständiges Gesundheitsamt oder an Ihren Hausarzt zur weiteren Abklärung.

Aufenthaltsbereich / Reiterstübchen Das Reiterstübchen ist bis auf weiteres geschlossen. Es findet ein Abverkauf einzelner Waren statt. Es findet kein klassischer gastronomischer Betrieb statt.

Die Tribüne ist aufgrund der kälter werdenden Jahreszeit und möglicherweise schlechter Witterungsbedingungen geöffnet. Die hier speziell positionierten Sitzmöglichkeiten sind zu nuten. Eine Gruppenbildung ist nicht gestattet. Bitte halten Sie Abstand!